Der Radentscheid Heidelberg setzt sich für den Rechts-ab-Grünpfeil ein, da dadurch Radfahrenden Wartezeit an Ampeln erspart werden kann.

Auch Kleinigkeiten entscheiden über die Attraktivität des Radverkehrs. Grünpfeile speziell für Radfahrende gehören zu den dezenten aber wirksamen Infrastrukturmaßnahmen, die den Radverkehr noch komfortabler und leichtgängiger werden lassen und einen weiteren Vorteil gegenüber dem Kfz bedeuten. 

Mit der Novellierung der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist seit dem 28. April 2020 der Einsatz des Verkehrszeichens „Grünpfeil für den Radverkehr“ möglich. Das Zusatzzeichen ermöglicht damit ausschließlich dem Radverkehr, während einer Rotphase rechts abzubiegen, soweit die Verkehrslage dies zulässt. 

Wir freuen uns, dass die Stadt Heidelberg jetzt plant, an einigen Kreuzungen den Grünpfeil für Radfahrende anzubringen. Voraussetzung ist, dass an diesen Stellen keine erhöhte Gefährdung insbesondere von zu Fuß gehenden zu erwarten ist.   

Nutzen eines Rechts-ab Grünpfeils: 

  • Radfahrenden wird auf diese Weise ermöglicht, vor anderen wartenden KFZ den Abbiegevorgang zu durchlaufen. Dies stellt eine Erhöhung der Verkehrssicherheit dar. Aufstellflächen vor Ampel können effektiv genutzt werden, wenn rechtsabbiegende Radfahrende hier nicht warten müssen.
  • Im aktuellen Verkehrsbild von Heidelberg sind gegebene Aufstellflächen an vielen Orten nicht mehr ausreichend dimensioniert. 
  • Generell wird die Wegezeit für das Rad in der Stadt kürzer mit der Einführung des Rechts-ab Grünpfeil für den Radverkehr, während die Wegezeit für Kfz sich nicht verändert.

Mögliche Probleme und Risiken: 

  • Ein Vorrang durch Rechts-ab Grünpfeil-Regelungen besteht insbesondere gegenüber querenden zu Fuß Gehenden nicht.  
  • Radfahrende müssen, wie Kfz-Führende auch, beim Rechtsabbiegen erhöhte Aufmerksamkeit üben, um zu Fuß Gehende nicht zu gefährden. 
  • Wie für Kfz gilt auch für Radfahrende die Regel, dass vor dem Abbiegen angehalten werden muss, also genau genommen ein Fuß auf dem Boden abgesetzt werden muss. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld von 35 € geahndet werden. 

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